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Wir fordern Bildungsgerechtigkeit für alle Schüler und Schülerinnen und inklusive Bildung durch Schaffung von angemessenen Vorkehrungen, sowie die Verwirklichung des Artikels 24 der UN-Behindertenrechtskonvention durch eine konventionskonforme Umsetzung!

Inklusion als gleichberechtigte Teilhabe und gelebte Demokratie. 

Die Behindertenrechtskonvention wurde vor über 13 Jahren unterzeichnet, aber in Deutschland konnte bis heute kein inklusives Bildungssystem etabliert werden.

 

In Wirklichkeit gibt es weiterhin nur die minderwertige  Form der Integration, die eine Separation und eine Form der Diskriminierung bewirken kann, da die erforderlichen "angemessenen Vorkehrungen"
nicht gewährt und eingefordert werden können.

 

Weder der Bund, noch die Länder fordern eine inklusive Schulentwicklung, obwohl dies in Bayern sogar gesetzlich verankert wurde. Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen in Bayern und inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen (BayEUG Art. 30b).
 

Wir fordern das Recht inklusiver Bildung und eine konventionskonforme Umsetzung der UN-BRK Artikel 24 ein. Der Besuch einer wohnortnahen Regelschule ist der Beginn für ein inklusives Bildungssystems. 

 

Wir lehnen aussondernde Einrichtungen wie Förderschulen und Werkstätten ab, da sie der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechen und eine Teilhabe innerhalb der Gesellschaft weiterhin verhindern. Förderschulen stellen das Gegenteil der Inklusion dar. 

 

Die Modelle wie "integrative" Schulbegleitungen durch Hilfskräfte ohne pädagogische Ausbildung, Nachteilsausgleiche und Notenaussetzung sind dabei nur Übergangslösungen, bis die Schulen angemessene inklusive Bildungskonzepte entwickelt haben.

März 2021
Petition: Sicheres Schutzkonzept für Schulen durch entsprechende Raumluftreiniger in Verbindung mit umlaufenden Schutztrennwänden 

 

Oktober 2020

Anfrage Sitzung des Ausschusses für Schule, Bildung und Kultur zur
inklusiven Schulbildung im Landkreis Starnberg und die Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 24 - angemessene Vorkehrungen

Dezember 2020
Gründung der Interessengemeinschaft für Eltern der Grundschule
sowie einer 
Mitglieder-Austausch-Gruppe für Eltern der Grundschule

Die Corona-Pandemie stellt uns vor neuen Herausforderungen, die wir gemeinsam bewältigen möchten.

Februar 2020
Änderung der Verbandsgründung in eine
Interessengemeinschaft Bildung und Inklusion

Seit Mai 2019 waren wir damit beschäftigt einen Deutschen Verband zu gründen. Doch angesichts einer unwilligen Inklusionspolitik ist eine Verbandsgründung derzeit wenig sinnvoll. Weder Bund noch die Länder fordern eine inklusive Schulentwicklung. Die Behindertenrechtskonvention wurde vor über 10 Jahren unterschrieben, aber in Deutschland konnte bis heute kein inklusives Bildungssystem etabliert werden. In Wirklichkeit gibt es weiterhin nur die minderwertige und kostengünstige Form der Integration, die eine Separation und eine Form der Diskriminierung nach sich zieht, da die erforderlichen "angemessenen Vorkehrungen" nicht zur Verfügung gestellt werden. Wir werden uns daher in einer Interessen-gemeinschaft einbringen. ​Niemand scheint für die inklusive Schulentwicklung und die Diskriminierung im Schulbereich

erantwortlich zu sein. 
 

Weder unsere Beschwerde beim Bundestag, noch unsere Beschwerde beim Bayerischen Landtag, wurden unterstützt. Die EUTB und die Antidiskriminierungsstelle vom Bund sind für den Schulbereich nicht zuständig und können nicht unterstützen, da die zuständigen Bundesländer für die Umsetzung der UN-BRK Artikel 24 verantwortlich sind. Dabei ist die inklusive Schule in Bayern sogar ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen und inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen (BayEUG Art. 30b). Die bisherige segregierende Sonder-pädagogik macht eine inklusive Schulentwicklung unmöglich.

Daher vermuten wir, dass die inklusive Bildung in Bayern politisch nicht gewollt ist. Das erklärt auch, weshalb sich der Freistaat Bayern seit über 10 Jahren nicht dazu durchringen konnte, die segregierenden Sonderschulen abzubauen bzw. die Kompetenzen in den Regel-schulbereich einfließen zu lassen. Es wurde uns mitgeteilt, dass die Schulen vom Dienstherren (Ministerium) keinen Auftrag erhalten haben und auch keine Unterstützung erhalten, um inklusive Schulbildung entwickeln und umsetzen zu können. Aus diesem Grunde werden wir unser Hauptaugenmerk vorerst auf die ehrenamtliche Beratung der Betroffenen richtigen und uns auf die Aufklärung fokussieren. Wir werden neue Wege suchen, wie die derzeitige Abschulungs-Methode, durch erzwungenen Notenschutz und fehlenden "angemessenen Vorkehrungen", verhindert werden kann, damit Schüler mit Behinderungen zum Übertritt ein Zeugnis mit Noten erhalten können,
um so einen Schulplatz an einer weiterführenden Schule bekommen
zu können. 

Oktober 2019
Beschwerdepetition an den Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag fühlt sich für die Umsetzung der
N-Behindertenrechtskonvention Artikel 24 nicht für zuständig, da in Deutschland Bildung Ländersache sei.

16. Mai 2019
Beschwerdepetition an den Bayerischen Landtag
Petition Az.: BI.0032.18, Inklusion, Umsetzung des Art. 24
UN-Behindertenrechtskonvention. Das Recht auf inklusive Bildung und die Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems in Bayern
Leider wurde unsere Petition nicht unterstützt. Eine Einsicht in die Stellungnahme und im Protokoll wurde uns verwehrt. Diese Petition wurde in eine "nicht öffentliche Anhörung" umgewandelt und ein Rederecht wurde uns verwehrt.


26. März 2019
Petition auf change.org
Menschenrecht auf hochwertige inklusive Bildung 


24. Oktober 2015
Gründung der Selbsthilfegruppe “Inklusionsbewegung Starnberg”
Unabhängige Beratung für betroffene Eltern und Schüler*innen in ganz Deutschland, mit Schwerpunkt Bayern

Quellen:

 

Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
Das Recht auf inklusive Bildung - Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des
UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/Information_12_Das_Recht_auf_inklusive_Bildung.pdf

UN-Behindertenrechtskonvention
Verbindlich sind nur die Sprachfassungen in den UN-Sprachen.
Die seit 2011 vorliegende deutsche Übersetzung gehört nicht dazu.
Siehe die Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 18.07.2019
Zweiter und dritter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/117/1911745.pdf?fbclid=IwAR3h74h8u732AChOS2kkLVf2oaRoleqq0tM5BDv5Mw-6TtQMxtwfbzYYpT8

 

Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
Analyse: Wer Inklusion will, sucht Wege
Zehn Jahre UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Wer_Inklusion_will_sucht_Wege_Zehn_Jahre_UN_BRK_in_Deutschland.pdf?fbclid=IwAR0AiXbsEeSQMGiuYKUdN_G03SMkSCnvTfAAw4H0md7Y37pAfLs4WOMK5ec

Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen und inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen, siehe BayEUG Art. 30b – Inklusive Schule
Nach Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht weiter vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Vielmehr ist ihnen ein Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht an wohnortnahen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu gewähren.

www.bizeps.or.at/warum-aus-oesterreich-eine-korrigierte-deutsche-uebersetzung-der-un-behindertenrechtskonvention-kommt/

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-30b?hl=true

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