Interessengemeinschaft für inklusive Bildung
Das Recht auf inklusive Schulbildung und die konventionskonforme Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 24 ist in Bayern nur durch "angemessene Vorkehrungen" zu ermöglichen.
Integration ist nicht Inklusion
Das Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention
ist die Inklusion und nicht die Integration
Inklusion ist kein sonderpädagogischer, sondern als ein allgemein-pädagogischer Anspruch zu verstehen und ist somit laut UN-BRK zwar ein Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen, verlangt aber qualitativ hochwertige Bildung für ALLE Schüler*innen, was nur durch eine konventionskonforme Umsetzung der UN-BRK ermöglicht werden kann.
Die Begriffe Inklusion und Integration werden häufig zusammen verwendet. Doch Integration ist nicht bedeutungsgleich mit Inklusion und ist auch keine Vorstufe der Inklusion. Integration unterscheidet zwischen Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung und meint lediglich die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in eine ansonsten gleichbleibende, unveränderte Umgebung.
Aus diesem Grunde wird hier auch der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“ verwendet, weil bei der Integration immer nur auf die Defizite geschaut wird und wie diese beseitigt werden können. Deshalb kann der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“ mit der Integration verbunden werden.
Sonderpädagogik
"Die Entstehung der Sonderpädagogik ist ein Ergebnis der Separation, durch die Aussonderung von Kindern mit Behinderungen in Sonderschulen. Dort werden sie weiter differenziert, nach der Art ihrer Behinderung in Körperbehinderte, Sprachbehinderte, Lernbehinderte, geistig Behinderte, Hör-/Sehgeschädigte und Verhaltensauffällige. Das nächstliegende Motiv für eine solche starke Differenzierung in möglichst homogene Gruppen ist die mögliche Effizienz des Unterrichtes, besonders des Frontalunterrichts. Der Lehrer braucht sich nicht für jeden Schüler einzeln vorzubereiten, die Schulen müssen sich nur auf eine Behinderung baulich einstellen und vieles mehr."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Separation_(P%C3%A4dagogik)
„Im Gegensatz zur Integration will die Inklusion nicht die Kinder den Bedingungen der Schule anpassen, sondern die Rahmenbedingungen
an den Bedürfnissen und Besonderheiten der Schülerinnen und
Schüler ausrichten.“
Inklusion geht dagegen von der Besonderheit und den Bedürfnissen eines jeden einzelnen Menschen aus und meint die Anpassung der Umgebung an dessen individuellen Voraussetzungen. Das bedeutet, dass die Umgebung grundsätzlich barrierefrei gestaltet sein muss, damit alle Menschen – ob mit oder ohne Behinderung oder chronischen Erkrankungen – ein Wahlrecht hinsichtlich der Art und Form der von ihnen benötigten Unterstützung haben. Doch dafür benötigt die Bildung hochwertige und individuelle Pädagogik.
Das Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention ist
die Inklusion nicht die Integration.
Die Inklusion verlangt die Anpassung der Umwelt an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Gemeint ist nicht etwa umgekehrt ein Anpassungszwang der betreffenden Person oder gar ihr Ausschluss aus dem allgemeinen Bildungssystem.
Der Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland,
das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen. Dazu gehören Vorschulbildung, Grund- und weiterführende Bildung sowie Hochschulbildung, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, außerschulische und soziale Aktivitäten aller Lernenden. In der UN-Behindertenrechtskonvention steht nicht, dass Kinder mit einem "sonderpädagogischen Förderbedarf" ein Recht auf Inklusion haben, sondern "Menschen mit einer Behinderung".
Nach Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht weiter vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Vielmehr ist ihnen ein Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht an wohnortnahen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu gewähren.
Seit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention steht das Sonder- Förderschulsystem somit im Widerspruch zur UN-BRK. Der UN-Ausschuss macht deutlich, dass sich Staaten, die neben dem "regulären" Schulsystem ein Sonder- Förderschulsystem weiter aufrechterhalten, in Widerspruch zur Verpfllichtung aus Artikel 24 der UN-BRK stehen, da diese ein "hochwertiges inklusives Bildungssystems" verlangt.
Schüler die weiterhin zu einem Besuch der Sonder- Förderschule gezwungen werden, weil inklusive Schulplätze fehlen, könnten dadurch Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen dadurch die Teilhabe
in der Gesellschaft verhindert wird und dadurch ein selbständiges Leben als Erwachsene verwehrt bleibt.
Die Bildungsministerien müssen nachweisen und sicherstellen, dass alle bisherigen Mittel, in die Förderung und Entwicklung hochwertiger inklusiver Schulbildung investiert werde.
Quelle:
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Wer_Inklusion_will_sucht_Wege_Zehn_Jahre_UN_BRK_in_Deutschland.pdf?fbclid=IwAR0AiXbsEeSQMGiuYKUdN_G03SMkSCnvTfAAw4H0md7Y37pAfLs4WOMK5ec
Quelle:
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/117/1911745.pdf?fbclid=IwAR3h74h8u732AChOS2kkLVf2oaRoleqq0tM5BDv5Mw-6TtQMxtwfbzYYpT8