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Beschwerde an den Bayerischen Landtag
Inklusion, Umsetzung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention
"Das Recht auf inklusive Bildung und die Entwicklung eines
inklusiven Bildungssystem in Bayern"
 vom 16.05.2019

Petition Landtag UN-BRK_Foto_29.05.2019.

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Beschwerdepetition AZ.: BI.0032.18 an den Bayerischen Landtag 16.05.2019 I
 
Der Deutsche Verband inklusiver Schulentwicklung i.G. hat im Mai 2019 eine Beschwerdepetition beim Bayerischen Landtag eingereicht. Die Eingabe wurde in einer nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultus am 11.07.2019 beraten und es wurde beschlossen, die Eingabe aufgrund einer Erklärung der bayerischen Staatsregierung zum Stand der Inklusion in Bayern als erledigt zu betrachten (§ 80 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag).

Schwerpunkt der Arbeit des Ausschusses für Bildung und Kultus ist die Schulpolitik in Bayern. Er berät dazu federführend über Gesetze und Anträge. Zur Vorbereitung von Entscheidungen hört der Ausschuss im Idealfall auch Sachverständige an. Der Ausschuss befasst sich auch mit Petitionen, die in seinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fallen. Verbände und andere Interessengruppen tragen vielfach ihre Wünsche und Verbesserungsvorschläge in Form von Petitionen an den Ausschuss heran. Reformen, die das Schulleben erheblich verändern, finden zum großen Teil ihren Niederschlag im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG), in dem das gesamte bayerische Schulwesen zusammenfassend geregelt ist. Die immer wieder notwendige Neuanpassung dieses Gesetzes ist eine der wesentlichen Aufgaben des Ausschusses. Auch der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusion) ist im BayEUG verankert.

Auf der Homepage des Bayerischen Landtages ist zu lesen, dass „damit die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt wurde und der Ausschuss die weitere Entwicklung begleiten wird“. Allein dieses Statement lässt leider tiefgehenden Sachverstand vermissen. Zu glauben, dass damit die UN-Behindertenrechtskonvention bereits umgesetzt sei, ist ein Irrglaube. Und obwohl der Bayerische Landtag die einmalige Chance gehabt hätte in der Anhörung von Spezialisten zu erfahren, was der Unterschied zwischen Integration und Inklusion ist und welche kritischen Erfolgsfaktoren Berücksichtigung finden müssen, wenn Inklusion auch in Bayern irgendwann einmal gelingen soll, durfte eine fachkundige Vertreterin des Verbandes an der Anhörung nicht teilnehmen und wurde aufgefordert den Sitzungssaal zu verlassen. Ein Antrag auf Rederecht wurde unter Verweis auf §138 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags abgelehnt. Auch das Sitzungsprotokoll des Ausschusses sowie die Stellungnahme des
Kultusministeriums wurden dem Verband nicht ausgehändigt. Offenbar scheut man den Dialog mit Sachverständigen.

Die Stellungnahme des Bayerischen Landtags lautete:
"Die Überprüfung durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kam zum Ergebnis, dass den Forderungen aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden kann. Der Ausschuss hält nach eingehender Beratung diese Stellungnahme für zutreffend und sieht deshalb keine Möglichkeit der Eingabe zum Erfolg zu verhelfen. Der Bayerische Landtag hat am 22.04.2010 (Drs.16/4619) einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im bayerischen Schulwesen gefasst und 2011 das BayEUG entsprechend geändert. Seitdem wird die UN-Behindertenrechtskonvention schrittweise in den verschiedenen Bereichen umgesetzt und die Unterstützung ausgebaut. Dieser Weg soll fortgesetzt werden."

Das Recht auf inklusive Bildung ist in Artikel 24 der UN-BRK festgeschrieben. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 erläutert der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie Artikel 24 auszulegen ist: Artikel 24 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen.
Das Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion und nicht die Integration.

Im Gegensatz zur Integration will die Inklusion nicht die Kinder den gegebenen Bedingungen der Schule anpassen, sondern die Rahmenbedingungen an den Bedürfnissen und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler ausrichten. Die Inklusion verlangt die Anpassung der Umwelt an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Gemeint ist nicht etwa umgekehrt ein Anpassungszwang der betreffenden Person oder gar ihr Ausschluss aus dem allgemeinen Bildungssystem. Die Bildungsministerien müssen nachweisen und sicherstellen, dass Mittel in die Förderung und Entwicklung hochwertiger inklusiver Schulbildung investiert wurden.

Welche Maßnahmen und Schritte der Freistaat Bayern seit der Gesetzesänderung 2011 für die Entwicklung einer hochwertigen inklusiven Schulbildung konkret vorgenommen hat, ist unklar.

Welche Mittel in den letzten 10 Jahren tatsächlich für die inklusive Schulentwicklung investiert wurden, ist ebenfalls nicht feststellbar.

Welche Maßnahmen für die nächsten Jahre konkret geplant sind und welche Mittel dafür bereitgestellt werden, ist öffentlich nicht bekannt.

Der Deutsche Verband inklusiver Schulentwicklung i.G. fordert die sofortige Umsetzung von Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Da sich der Bayerische Landtag nicht in der Lage sieht die Beschwerdepetition des Verbandes zu unterstützen, hat sich der Deutsche Verband inklusiver Schulentwicklung i.G. nun mit einer Beschwerdepetition an den Deutschen Bundestag gewandt.

Gemäß Artikel 31 GG bricht Bundesrecht das Landesrecht.
Getreu dem Grundsatz „lex superior derogat legi inferiori“ (zu Deutsch:
Ein höheres Gesetz hebt ein niederes auf) wird der Deutsche Verband inklusiver Schulentwicklung i.G. nun auf Bundesebene auf die Politik
einwirken, damit in den Bundesländern gleiche Voraussetzungen mit
gleichen Qualitätsmaßstäben für die Umsetzung von Artikel 24 der
UN-Behindertenrechtskonvention geschaffen werden.

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Beschwerde an den Deutschen Bundestag
Über die fehlende Inklusion - Das Recht auf hochwertige inklusive Schulbildung für alle Schüler und Schülerinnen und die
konventionskonforme Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention Artikel 24 in Bayern /Deutschland
vom 06.10.2019

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Der Deutsche Bundestag teilte uns mit, dass für Bildung die Länder zuständig sind, somit der Freistaat Bayern bzw. der Bayerische Landtag, um die entsprechenden Gesetze zu schaffen.

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Link zu unserer Beschwerde an den Deutschen Bundestag

 

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