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Beschwerde an den Deutschen Bundestag
Über die fehlende Inklusion - Das Recht auf hochwertige inklusive Schulbildung für alle Schüler und Schülerinnen und die
konventionskonforme Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention Artikel 24 in Bayern /Deutschland
vom 06.10.2019

Beschwerde Deutscher Bundestag - DEVISE

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Stellungnahme des Deutschen Bundestags vom 02.01.2020
sowie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 09.12.2019

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Artikel 24 und Artikel 4 Absatz 2

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention – „wsk“- Rechte

 

Das Recht auf Bildung aus Artikel 24 der UN-Behinderten-rechtskonvention gehört nach Meinung der Rechtwissenschaft zu den "wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten"
 (auch als "wsk"-Rechte bezeichnet).
 

Artikel 4 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention:
,, (2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Überein-kommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.“

 

Diese „wsk“-Rechte sind laut Artikel 4 Absatz 2 der
UN-Behindertenrechtskonvention ausschließlich Staatenverpflichtungen !

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